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ELGA erleichtert Ihnen den Umgang mit Ihren wichtigsten Gesundheitsdaten. Mit ELGA können Sie und Ihre behandelnde Ärztin oder Ihr behandelnder Arzt zeit- und ortsunabhängig auf Ihre Befunde zugreifen – sicher und unkompliziert. Ziel ist die Unterstützung der medizinischen Behandlung und Betreuung durch einen besseren Informationsfluss, vor allem dann, wenn mehrere Gesundheitseinrichtungen zusammenarbeiten.
Das Krankenhaus der Stadt Dornbirn startete am 7. Februar 2017 mit ELGA. Ab diesem Zeitpunkt wurden die pflegerischen Entlassungsbriefe des Krankenhaus der Stadt Dornbirn in ELGA zur Verfügung gestellt. Im Verlauf des Jahres 2017 wurden im Krankenhaus der Stadt Dornbirn schrittweise die weiteren ELGA-Gesundheitsdaten (ärztliche Entlassungsbriefe, Laborbefunde und Radiologiebefunde) eingeführt. Alle anderen Gesundheitsdaten sind in ELGA nicht verfügbar.
Sie persönlich haben Zugang zu Ihren Gesundheitsdaten über das ELGA-Portal. Für den Einstieg benötigen Sie eine Handysignatur bzw. Bürgerkarte. Jede Verwendung von ELGA wird von einem Protokollierungssystem aufgezeichnet. Ob Sie selbst oder ein in Ihre Behandlung/Betreuung involvierter ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter („ELGA-GDA“, das sind Krankenanstalten, Einrichtungen der Pflege, niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Apotheken): Die Protokollierung erfolgt immer! Sie können somit jederzeit alle Zugriffe lückenlos nachvollziehen.
Nein. Das persönliche Gespräch ist durch nichts ersetzbar. Durch ELGA sind e-Befunde (z.B. der pflegerische und ärztliche Entlassungsbrief in elektronischer Form) und Medikationsdaten für Sie und Ihre ELGA-GDA, die in Ihrer Behandlung oder Betreuung involviert sind, einseh- und verfügbar. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie der Teilnahme an ELGA nicht widersprochen haben. Auch müssen Sie die in ELGA verfügbar gemachten Befunde nicht mehr in Papierform bei sich aufbewahren und mitbringen.
Dürfen Ärztinnen/Ärzte bei zukünftigen Behandlungen meine in ELGA verfügbar gemachten Gesundheitsdaten verwenden? Ja, es sei denn Sie haben die entsprechenden Gesundheitsdaten in ELGA ausgeblendet bzw. gesperrt oder gelöscht, sodass Ihr ELGA-GDA die ELGA-Gesundheitsdaten nicht verwenden kann.
Sie haben das Recht, jederzeit Ihre ELGA zu verwenden. Sie haben ua das Recht, Ihre ELGA-Gesundheitsdaten auszublenden bzw. zu sperren, entsperren, löschen oder die Zugriffszeit zu verkürzen oder für bestimmte ELGA-GDA des besonderen Vertrauens bis zu einem Jahr zu verlängern. Sie haben auch das Recht, der Verwendung von ELGA zu widersprechen oder sich gänzlich von ELGA oder einzelnen Arten von ELGA-Gesundheitsdaten (e-Befunde oder e-Medikation) abzumelden. Sie können sich jederzeit wieder anmelden. Sie selbst können jedoch keine Befunde oder Medikationsdaten in ELGA speichern.
Ja, Sie können verhindern, dass jene Gesundheitsdaten, die während Ihrer Behandlung oder Betreuung entstehen, in ELGA aufgenommen werden. Sie können dieses Recht sowohl während eines Krankenhausaufenthaltes (bis zum Schreiben Ihres Entlassungsbriefes) als auch zu Beginn einer ambulanten Versorgung ausüben („situatives Opt-out“).
post(at)elga-widerspruchstelle.at
T 050 124 4411
Mo–Fr von 07.00 bis 19.00 Uhr
www.gesundheit.gv.at
www.elga.gv.at
Sie können durch ein sogenanntes „situatives Opt-out“ verhindern, dass jene Gesundheitsdaten, die während einer Untersuchung/ Behandlung entstehen, in Ihre ELGA aufgenommen werden. Falls Sie ein situatives Opt-out wünschen, informieren Sie bitte eine Krankenhausmitarbeiterin/einen Krankenhausmitarbeiter am Aufnahmeschalter, in der Ambulanz oder auf der Station. Dieses Recht können Sie sowohl während eines stationären als auch ambulanten Krankenhausaufenthalts in Anspruch nehmen. Bei einem stationären Aufenthalt gilt das situative Opt-out bis zum Entlassungstag, bei ambulanten Aufenthalten können Sie die Gültigkeitsdauer von 30 Tagen festlegen. Wir weisen Sie speziell auf dieses Widerspruchsrecht hin, falls bei Ihnen eine psychische Erkrankung oder eine HIV-Erkrankung behandelt wird bzw. wenn bei Ihnen ein Schwangerschaftsabbruch oder eine genetische Untersuchung durchgeführt wird.
Nein, weil Sie vom Gesetz vor Benachteiligung geschützt sind. Sie dürfen weder beim Zugang zur medizinischen Versorgung noch hinsichtlich der Kostentragung benachteiligt werden. Allerdings liegt es in Ihrer Eigenverantwortung, falls wegen des Fehlens dieser Daten eine (zukünftige) Behandlung bzw. Betreuung gar nicht oder nicht ausreichend erbracht werden kann. Die ELGA-GDA sind nicht verpflichtet, Sie zu fragen, ob Sie ELGA-Gesundheitsdaten ausgeblendet bzw. gesperrt oder gelöscht haben.